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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeines

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten im Bereich des Einkaufs durch uns ausschliesslich nachstehende Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

  2. Diese vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Lieferanten der CREAMETAL AG in Hinblick auf die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend «Ware», «Produkte» etc. genannt) und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft.

  3. Durch die Annahme unserer Bestellung bzw. die Lieferung der bestellten Waren erklärt sich der Lieferant mit den nachstehenden Bedingungen einverstanden.

  4. Nur Bestellungen in Textform (schriftlich, E-Mail) sind gültig. Telefonische und mündliche Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen erhalten nur durch unsere Bestätigung in Textform Gültigkeit. Ebenso sind Abweichungen von unseren Bestellbedingungen samt allfälligen Zusatzbestimmungen, einschliesslich Preis- und Kursvorbehalte, insbesondere auch anders lautende allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen des Lieferanten, nur gültig, wenn wir uns in Textform damit einverstanden erklärt haben.

  5. Wir bitten um unverzügliche Zustellung (innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt) einer Auftragsbestätigung mit genauer Angabe der Lieferzeit.

  6. Die gesamthafte Weitervergabe unserer Bestellungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung in Textform unzulässig.

  7. Alle Auslagen, die durch Nichtbeachtung unserer Instruktionen oder durch fehlerhafte und nicht verbindlich vereinbarte Lieferungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

  8. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen.

  9. Unseren Mitarbeitenden ist es untersagt, irgendwelche Geschenke, Provisionen oder Vergütungen anderer Art entgegenzunehmen.

Preise und Versandkosten

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die genannten Preise als Festpreise.

  2. Bei Auftragserteilung durch Bestellung ohne Preis oder mit Richtpreis behalten wir uns die Preisgenehmigung nach Erhalt der Auftragsbestätigung vor.

Rechnung und Zahlung

  1. Rechnungen sind uns, sofern nichts anderes vereinbart, unverzüglich nach Versand der Ware zu unterbreiten. Sie sind an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse per Post oder per EMail an info@creametal.ch zu senden.

  2. Der Lieferant kann eine Zahlung, die von der Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, dass die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers beruht.

Lieferung

  1. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss zugestellt werden, lagert die Ware bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

  2. Teillieferungen und Vorauslieferungen dürfen ohne unser ausdrückliches Einverständnis nicht erfolgen.

  3. Lieferungen durch Boten gelten nur dann als erfolgt, wenn sie mit Lieferscheinen, die durch uns quittiert sind, belegt werden können.

  4. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bei uns eingetroffen ist. Muss der Lieferant annehmen, dass ihm die termingemässe Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die gesetzlichen Verzugsfolgen (u.a. ganze oder teilweise Annullierung der Bestellung) werden durch eine derartige Mitteilung nicht ausgeschlossen.

  5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen oder ergänzender Objekte bzw. Einzelteile/Zeichnungen/Datenträger etc. kann sich der Lieferant bei Überschreitung des Liefertermins nur berufen, wenn er deren Zurverfügungstellung gemahnt hat. Die Lieferzeit wird dann im gegenseitigen Einvernehmen angemessen verlängert.

  6. Jede Sendung ist uns und dem von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen.

Verpackung

  1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Für Beschädigungen während des Transportes infolge ungenügender Verpackung haftet der Lieferant.

  2. Für von uns franko retourniertes Verpackungsmaterial ist zum verrechneten Preis, nach unserer Wahl, Gutschrift zu erteilen oder ein Preisnachlass zu gewähren.

Export und Zoll

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, CREAMETAL AG über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem schweizerischem, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Aussenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zollund Aussenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen und gegebenenfalls auf den Ausfuhrpapieren (insbesondere auf der Handelsrechnung) zu vermerken:

    1. die Zolltarifnummern/Warennummern;

    2. die „Export Control Classification Number (ECCN)“ gemäss der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;

    3. die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);

    4. das Ursprungsland (handelspolitischer/ nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA;

    5. (Langzeit-)Lieferanten-Erklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EULieferanten);

    6. alle sonstigen Informationen und Daten, die CREAMETAL AG bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, CREAMETAL unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.

  3. Verletzt der Lieferant seine Pflichten, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bussgelder), die CREAMETAL AG hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Mängelrügen

  1. Die Prüfung der gelieferten Ware sowie allfällige Mängelrügen werden wir sobald als möglich, jedoch ohne an eine Frist gebunden zu sein, vornehmen. Insofern verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

  2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äusserlich erkennbare Schäden und von aussen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemässen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  3. Die Leistung von Zahlungen und allfällige Werkabnahmen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrügen.

Haftung für Sachmängel

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und im Übrigen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist.

  2. Die Ware muss den einschlägigen Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften im Land des Bestellers entsprechen.

  3. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu, mit der Massgabe, dass wir das Recht auf Wandlung bzw. Rücktritt erst ausüben können, wenn eine dem Lieferanten gesetzte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fruchtlos verstrichen ist. In dringenden Fällen oder bei Verzug des Lieferanten sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

  4. Unsere Gewährleistungsansprüche beinhalten auch den Ersatz der Aus- und Einbaukosten des fehlerhaften bzw. ersetzten Zulieferteils bzw. der Produkte, die durch das fehlerhafte Zulieferteil fehlerhaft geworden sind.

  5. Die Gewährleistungsfrist endet, wenn nichts anderes vereinbart ist, 24 Monate nach Übernahme der Ware in unserem Werk.

  6. Ansprüche aus während der Gewährleistungsfrist rechtzeitig gerügten Mängeln verjähren 12 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

  7. Beanstandete Waren oder Teile davon bleiben bis zum mängelfreien Ersatz oder zur Wandlung des Kaufs zu unserer Verfügung. Nach erfolgtem Ersatz stehen die beanstandeten Waren an Ort und Stelle zur Verfügung des Lieferanten.

  8. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Diese Regelung gilt auch bei der Lieferung von einzelnen Ersatzteilen.

Produkthaftung, Versicherung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die auf Mängel seiner Waren oder Leistungen zurückzuführen sind.

  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer weltweit gültigen Deckungssumme von mindestens CHF 5 Mio. pro Personenschaden und/oder Sachschaden und einer Deckungssumme von mindestens CHF 0,5 Mio. pro Schadenfall und Kalenderjahr für Ein- und Ausbaukosten zu unterhalten. Stehen CREAMETAL AG weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

Fertigungseinrichtungen, Modelle, Zeichnungen usw.

  1. Alle Angaben, Zeichnungen, Pläne, Fertigungseinrichtungen, Modelle, Werkzeuge, Muster und dgl., die dem Lieferanten für die Herstellung der Ware von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Ein etwaiges Urheberrecht steht uns zu. Alle Unterlagen sind uns ohne Aufforderung kostenlos zu retournieren, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Kommt es nicht zur Lieferung, so hat uns der Lieferant die Unterlagen ebenfalls ohne Aufforderung auszuhändigen.

  2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dgl., oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

Werkzeuge

  1. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Vollbzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschliesslich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der finanziellen Lage des Lieferanten oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

Geheimhaltung

  1. Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.

Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass seine Waren und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

Sprache

  1. Die Kommunikation erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in deutscher oder französischer Sprache. Sämtliche Dokumente, wie beispielsweise Zeugnisse, Zertifikate, Zeichnungen etc. sind spätestens auf Nachfrage in deutscher oder französischer Sprache durch den Lieferanten zur Verfügung zu stellen.

Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen ist der vereinbarte Bestimmungsort, Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des bestellenden Betriebs.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Bestellers. Tritt der Besteller als Kläger auf, kann er auch jedes andere zuständige Gericht anrufen.

  2. Auf das dieser Bestellung zugrundeliegende Vertragsverhältnis findet ausschliesslich das am Sitz des Bestellers geltende Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts Anwendung, auf Lieferungen aus dem Ausland zudem das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.